Infos für Fachkräfte

Diagnostik in der Frühförderung und Familienberatung:

  • Im diagnostischen Verfahren verwenden wir folgende Tests:
  • C-DES Test (Fragebogen hinsichtlich Posttraumatischer Symptomatik)
  • DES- Test (Screening-Test für dissoziative Identitätsstörung)
  • KABC-Test (Verfahren zur Messung von Intelligenz und spezifischer Fertigkeiten für Kinder im Alter von 2,6 bis 12,5 Jahren)
  • BISC-Test (Screening zur Früherkennung von Lese-Rechtschreibschwierigkeiten)
  • FEW-Test (Entwicklungstest der visuellen Wahrnehmung)
  • MZT-Test (Mann-Zeichen-Test)
  • MOT-Test (Motoriktest für 4-6 jährige)
  • IDS (Intelligenz- und Entwicklungsscalen für Kinder von 5 – 10 Jahren)

Außerdem wenden wir folgende projektive und systemische Verfahren an:

  • Schweinchen Schwarzfuß
  • Familie in Tieren
  • SCENO-Test
  • Plämo-Kasten
  • Familienbrett/ Genogramm
  • Sonnenfamilie
  • Katathymes Bildererleben

Beratung mit therapeutischen Methoden

Neben der pädagogischen Beratung für (Pflege) Eltern, Erziehungsberechtigten setzen wir unterschiedliche pädagogische/ therapeutische Methoden und Techniken in der Beratung/ pädagogischen Begleitung bei Kindern und Jugendlichen ein:

  • Personenzentrierte Spielpädagogik, heilpädagogische Spieltherapie
  • Systemische Familienberatung/ Familientherapie (z.B. Genogrammarbeit)
  • Traumabezogene Spielpädagogik, Spieltherapie
  • FamilyLab nach Jesper Juul
  • Psychotraumatologische Psychoedukation für PTBS
  • Distanzierungs- und Stabilisierungstechniken
  • Therapeutisches Puppenspiel
  • Rollenspiel und Psychodrama
  • Gestalttherapie nach V. Oaklander
  • heilpädagogische Kunsttherapie
  • Sandspiel
  • Scenokasten, Familienbrett
  • Katathymes Bildererleben
  • Elemente aus der lösungsorientierten Kurzzeittherapie nach Steve De Shazer und Insoo Kim Berg (Wunderfrage)
  • Metaphern, Fabeln, Erzählungen und Märchen
  • Wechselseitiges Geschichtenerzählen
  • Entspannungsgeschichten und Traumreisen
  • INPP-Methode
  • u.a.m.

Qualitätssicherung / Qualitätsentwicklung

Um die Qualität unserer Arbeit auch in Zukunft zu sichern und zu erhöhen, legen wir besonderen Wert auf:

  • regelmäßige Fortbildungen der Mitarbeiter
  • Supervision
  • Dokumentationen und Entwicklungsberichte zu jedem Fall
  • Mitarbeit am interdisziplinären Arbeitskreis (für kurze Wege zwischen den Institutionen)
  • Mitarbeit am Psychosozialen Arbeitskreis
  • Mitarbeit im Netzwerk Ost „Frühe Hilfen“
  • Interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen uns und den
    • Jugendämtern
    • Schulen
    • Kindergärten
    • Ärzten
    • Ergotherapeuten
    • Krankengymnasten
    • Sprachtherapeuten
    • Logopäden
    • Heilpädagogen
    • ATP / ATS
    • Kinder- und Jugendpsychotherapeut/innen
    • Kinder- und Jugendpsychiatrien

Gesetzesgrundlagen

Nach dem SGB VIII (Sozialgesetzbuch Acht) hat jeder Personensorgeberechtigte einen Anspruch auf HzE (Hilfe zur Erziehung):

§27 Abs. 1 SGB VIII
Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

§ 27 Abs. 2 SGB VIII*

Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

§ 27 Abs.3 SGB VIII*
Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen.

§ 30 SGB III Erziehungsbeistand*

Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.

§ 31 SGB VIII Sozialpädagogische Familienhilfe*

Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.

§ 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche*

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
1. die Stellungnahme eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und- psychotherapie,
2. eines Kinder und Jugendpsychotherapeuten oder
3. eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
1. in ambulanter Form,
2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3. durch geeignete Pflegepersonen und
4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen richten sich nach § 53 Absatz 3 und 4 Satz 1, den §§ 54, 56 und 57 des Zwölften Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
§ 41 SGB VIII Hilfe für junge Volljährige*
(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

*Es gelten verschiedene Leistungsvereinbarungen/ Entgeltvereinbarungen mit diversen Jugendämtern deutschlandweit.